die wichtigsten Dokumente - SAB Altenhammer

SAB Altenhammer e.V.
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Satzung des Sportanglerbundes Altenhammer e.V.
§1
Der Verein führt den Namen „Sportanglerbund Altenhammer e.V.“ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Flossenbürg. Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Weiden unter der Nr. 143. Gerichtsstand ist Weiden. Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zweck des Vereins ist die Förderung der gesamten Fischerei, die Pflege der Natur, sowie der Schutz und die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohl der Allgemeinheit.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 1. Beratung und Unterricht der Mitglieder in allen Angelegenheiten der Fischerei.  Der Besatz und ordnungsgemäßes Befischen der Gewässer. 2. Pachtung und Erwerb von Fischgewässern. 3. Beratung sowie Vertretung der Mitglieder gegenüber Behörden. 4. Vorbeugung und Behebung von Fischereischäden. 5. Lehrgänge, Ausstellungen und fischereisportliche Veranstaltungen. 6. Förderung des Umweltschutzes am Gewässer. 7. Förderung der Jugendarbeit, Heranführung der Jugend  an die Fischerei und die Erhaltung der Umwelt.

§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr erreicht hat. Jugendliche bis 18 Jahre können mit schriftlicher Genehmigung der gesetzlichen Vertreter Mitglied werden. 2. Über die Aufnahme im Sportanglerbund Altenhammer e.V. entscheidet auf Antrag der Ausschuss, der mit einfacher Mehrheit darüber entscheidet.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf Förderung und Unterstützung durch den Sportanglerbund Altenhammer e.V. im Rahmen der Satzung. Hierzu stehen ihnen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Sportanglerbundes Altenhammer e.V. zur satzungsgemäßen Benützung offen.
Die Mitglieder sind verpflichtet: 1. Die Satzung einzuhalten; die satzungsgemäßen Anordnungen des Sportanglerbundes Altenhammer e.V. zu befolgen, insbesondere die zum Schutz und zur Erhaltung und Förderung der Fischerei; sowie die zur Bestreitung der laufenden Geschäftsunkosten erforderlichen Mitgliederbeiträge zu entrichten. 2. Die Jahresbeiträge müssen bis spätestens 15. März des laufenden Geschäftsjahres bezahlt sein. Säumige Mitglieder müssen die anfallenden Mahnkosten in voller Höhe entrichten.
Neufassung der Satzung, gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.01.2015           Seite 1

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
  1. Durch Austritt des Mitglieds: Dieser ist zum Ende des Geschäftsjahres(31.12.), mindestens drei Monate vorher, durch eingeschriebenen Brief zu erklären.
  2. Durch den Tod des Mitglieds
  3. Durch Ausschluss (Streichung). Ausschlussgründe sind: a) Vernachlässigung der satzungsgemäßen Pflichten trotz Mahnung b) fortgesetzte gröbliche Verstöße gegen die Bestrebungen der Interessen des     Sportanglerbundes Altenhammer e.V. c) begehen einer unehrenhaften Handlung d) Schädigung des Ansehens des Sportanglerbundes Altenhammer e.V.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Erstattung von entrichteten Beiträgen.

§6 Strafbestimmungen
Die in § 5 Absatz 3 genannten Vergehen, und auch leichtere Verstöße gegen die Vereinsbestimmungen und Anordnungen, können durch die Geschäftsführung mit einer angemessenen Geldbuße und zeitweisem Entzug der Angelerlaubnis belegt werden. Die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes oder seiner Bestrafung anderer Art ist diesem in eines Geschäftsführungssitzung bekanntzugeben um ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§7 Organe des Sportanglerbundes Altenhammer e.V. sind:
1. Vorstand 2. Ausschuss 3. Mitgliederversammlung

§8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorstands wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorstands beschränkt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt wird. Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, erstattet den Jahresbericht, leitet die Sitzungen des Ausschusses. Er ist ermächtigt, etwaige zur Eintragung der von der Mitgliederversammlung genehmigten Satzungen erforderliche Änderungen und Ergänzungen derselben vorzunehmen. Der Vorstand ist ehrenamtlich. Aufwendungen können ersetzt werden.    
Neufassung der Satzung, gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.01.2015           Seite 2

§9 Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus:
  1. Vorstand
  2. Kassenwart und stellvertretenden Kassenwart
  3. Schriftführer und stellvertretenden Schriftführer
  4. Gewässerwart und stellvertretenden Gewässerwart
  5. Jugendwart und stellvertretenden Jugendwart
  6. Gerätewart und stellvertretenden Gerätewart
  7. weitere zwei Mitglieder
Der Ausschuss wird von der Mitgliedersammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Aufstellung einer Geschäftordnung und den Erlass einer Schiedsgerichtsordnung für den Sportanglerbund Altenhammer e.V.
  2. Aufnahme der Mitglieder (§3)
  3. Vorschläge zur Beitragsordnung
  4. Prüfung des Rechnungsabschlusses – Beratung des Voranschlags
  5. Beratung und Unterstützung des Vorstandes.
  6. Der Ausschuss ist mindestens vier Mal im laufenden Geschäftsjahr einzuberufen, ferner dann, wenn ein Drittel der Ausschussmitglieder dies beantragt. Die Einladung muss zehn Tage vorher schriftlich erfolgen. Der Ausschuss bestimmt die Ehrenmitglieder, anstehende Ehrungen und Auszeichnungen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. oder 2. Vorsitzenden.

§10  Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder  dies schriftlich mit Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern  zehn Tage vorher bekanntzugeben. Der Mitgliederversammlung obliegt:
  1. Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
  2. Wahl von zwei Kassenrevisoren auf zwei Jahre
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsberichtes sowie Erteilung der Entlastung
  4. Genehmigung des Voranschlages und Beschlussfassung über die Beitragsordnung
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  6. Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand, Ausschuss oder einem Mitglied schriftlich vorgetragen werden. Anträge von Mitgliedern sind mindestens acht Tage vor dem Versammlungstag schriftlich einzureichen. Sie sind im Ausschuss vorzuberaten.
  7. Scheidet ein Mitglied der Geschäftsführung aus, so muss in der darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl stattfinden. Bis zur Abhaltung dieser Wahl rückt derjenige nach, der bei der letzten Wahl die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hatte.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Wahl ist geheim. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn nicht mehr als ein Bewerber  vorgeschlagen wird und sich kein Widerspruch erhebt.

Neufassung der Satzung, gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.01.2015 Seite 3

§ 11 Vereinsjugend
  1. Im Sportanglerbund Altenhammer e.V. bilden die Jugendlichen die Vereinsjugend. Diese gibt sich eine eigene Jugendordnung, die der Bestätigung durch den Hauptausschuss bedarf. Zweck dieser Gliederung ist die Förderung der gemeinsamen Aufgaben der Jugend und der Jugendpflege. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich, nach einem vom Hauptausschuss zu bestätigenden Haushaltsplan über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel, in eigener Zuständigkeit.  Der Rechnungsabschluss ist der Jugendleitung, dem Hauptausschuss und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  2. Die Vereinsjugend wird durch den Jugendleiter, dessen Stellvertreter und Jugendsprecher geleitet.
  3. Der Jugendsprecher wird von der Vereinsjugend auf die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes des Sportanglerbundes Altenhammer e.V. gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Jugendsprecher bedarf der Bestätigung des Hauptausschusses
  4. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Vereinsjugend zu unterrichten. Der Jugendleiter muss der Vorstandschaft alle notwendigen Auskünfte erteilen.
  5. Beschlüsse der Vereinsjugend, die vom Hauptausschuss nicht gebilligt werden, sind an die Vereinsjugendleitung zurückzugeben. Werden sie dort erneut beschlossen, entscheidet der Hauptausschuss endgültig.
  6. Der Jugendleiter ist auf Wunsch von allen Organen des Vereins in Jugendangelegenheiten anzuhören.

§12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der vertretenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Flossenbürg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Fischerei, zu verwenden hat.

Neufassung der Satzung, gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.01.2015 Seite 4





Geschäftsordnung
Gültig ab 1.1.2014
1. Beiträge
Die Beiträge werden für das laufende Geschäftsjahr im voraus erhoben und sind bis spätestens 15. März in bar bzw. Lastschriftverfahren zu entrichten.
                                                        aktiv                      passiv
Aufnahmegebühr   Erwachsene      0,00 €                    0,00 €
                             Jugendliche       0,00 €                    0,00 €
Jahresbeitrag        Erwachsene     50,00 €                  15,00 €
                             Jugendliche       25,00 €                  15,00 €
Lizenzschein          Erwachsen      74,00 €                   -
                             Jugendliche      37,00 €                    -
Für Ehepartner und Kinder bis 21 Jahre verringert sich der Lizenzschein ab dem zweiten aktiven Familienmitglied um 50%.

2. Ehrungen
Ehrungen für Geburtstage werden für alle Vereinsmitglieder ab dem 50., 60., 70., 75., 80., usw. Geburtstag ausgesprochen.
Als Grundbetrag für finanzielle Aufwendungen werden ca. 25 €  festgelegt. Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft werden ab zehn Jahren vorgenommen. Weitere Ehrungen für 20, 25, 30, 40 usw. folgen darauf. Als Ehrengaben werden Vereinsnadel und Urkunden überreicht, und zwar für
10jährige Mitgliedschaft   Bronzenadel
20jährige Mitgliedschaft   Silbernadel
25jährige Mitgliedschaft   Goldnadel
Bei Hochzeit eines aktiven Mitglieds überreicht der Verein ein Geschenk.

3. Aufwendungen für Benzingeld, Festauslagen, Reisespesen
Bei notwendigen Fahrten mit privatem PKW bzw. Anhänger für Besatzmaßnahmen usw. wird vom Verein eine Entschädigung in Höhe von 0,20 € pro Kilometer bezahlt. Die Aufwendungen für den Besuch von Festveranstaltungen betragen pro Teilnehmer ein Liter Bier und das Festabzeichen.

4. Untersagung des Angelns
Wie bereits bekannt, ist während der Versammlungen (erster Freitag im Monat), sowie an vereinsinternen Veranstaltungen (Königsfeier, Gartenfeste usw.) das Angeln nicht erlaubt. Des Weiteren ist während der  Arbeitsdienste das Angeln nicht erlaubt.

5. Sterbefälle
Als letze Würdigung für verstorbene Mitglieder wird durch die Vorstandschaft oder einen Beauftragten ein Geldbetrag für die Grabpflege übergeben.

6. Vereinsinterne Bußgelder oder Strafen gemäß   § 5 Abs. 3 der Satzung
Bußgeldkatalog
Angeln während das Gewässer gesperrt ist         10 €
Zurücklassen von Unrat (Dosen, Flaschen,          10 €
je Teil Tüten, tote Fische, Fischeingeweide,...)
Befahren der Wiesen und Zuparken von             10 €
Einfahrten
Werden geschonte (Schonzeit, -maß)                 25 € je Fisch
oder zu viele (Gesamtmenge), Fische gehältert bzw. mitgenommen
Angeln ohne im Besitz eines gültigen                 25 € +Anzeige  
Erlaubnis- oder Fischereischeines zu sein  
Angeln mit lebenden Köderfisch                        Vereinsausschluss
Angeln von Jugendlichen                                  2 – 4 Wochen
(ohne staatliche Fischerprüfung) ohne Aufsicht   Angelverbot
Jugendliche mit staatlicher Fischerprüfung und Erwachsenen-Jahreskarte  sind den Erwachsenen im Bezug auf die Bestrafung der Vergehen gleichgestellt
Verstoßen Jugendliche mit Jugendjahreskarte gegen einen der oben genannten Punkte, so ist der Fischereiaufseher ermächtigt, den Erlaubnisschein einzuziehen. Der Fall wird dann bei der nächsten Vereinsausschusssitzung behandelt. Bis zu diesem Termin darf der Jugendliche nicht angeln
Bei weiteren Vergehen, die hier nicht aufgeführt sind oder auch im Zweifelsfalle, ist der Fischereiaufseher berechtigt, den Erlaubnisschein einzuziehen. Die Entscheidung über weitere Maßnahmen trifft dann die Vorstandschaft.  
Bei o.g. Verstößen, ist das Bußgeld binnen 14 Tagen beim Verein einzuzahlen, ansonsten kann der Jahreslizenzschein ohne Kostenrückerstattung eingezogen werden. Die Anhörung des betroffenen und die Festlegung der Strafe erfolgt durch ein Schiedsgericht. Dieses besteht aus dem 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzendem, einem Fischereiaufseher und einem Jugendleiter.

7. Versammlungs- bzw. Sitzungsprotokolle
Sind unmittelbar nach der Zusammenkunft vom Versammlungsleiter zu genehmigen.

8. Neue Mitglieder
Müssen sich während einer Monatsversammlung persönlich vorstellen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

9. Vereinssatzung und Geschäftsordnung
Sind jedem Mitglied auszuhändigen. Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung durch die Jahreshauptversammlung.
Eine Änderung der Geschäftsordnung erfolgt durch die Jahreshauptversammlung bzw. durch die Vorstandschaft. Eine Abstimmung bedarf der 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
Kontakt:
SAB Altenhammer e.V.
Andreas Troppmann
Innere Floßer Straße 28
92660 Neustadt a. d. Waldnaab

Tel: 0151/21104602
E-Mail: vorstand@sab-altenhammer.de
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